Rz. 3

Abs. 1 benennt zunächst die durch Landesrecht bestimmten Stellen als Auskunftsstellen. Diese Regelung beruht auf einem Einspruch des Bundesrates gegen eine flächendeckende Bestimmung von Auskunftsstellen auf kommunaler Ebene (Kreise und kreisfreie Städte sowie aufgrund von Landesrecht auch die Gemeinden). Durch Landesrecht können nunmehr auch Stellen der Landesverwaltung zu Auskunftsstellen bestimmt werden, Stellen der Bundesverwaltung wohl nicht. Maßgebend für die Bestimmung kommunaler Stellen als Auskunftsstellen war die leichte Erreichbarkeit, die regelmäßig gegebene personelle und sächliche Infrastruktur sowie fachliche Kompetenz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sozialämter für derartige Auskünfte stets als besonders geeignet angesehen wurden, weil sie aufgrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe über ein breit gefächertes Wissen des gesamten Sozialrechts und der Leistungsträger verfügen.

 

Rz. 4

Auskunftsstellen nach § 15 Abs. 1 sind außerdem

  • Ortskrankenkassen,
  • Betriebskrankenkassen,
  • Innungskrankenkassen,
  • die Ersatzkassen,
  • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die seit 2013 als landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig ist,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die die knappschaftliche Krankenversicherung unter dem Namen Knappschaft durchführt (vormals: Bundesknappschaft),
  • die Pflegekassen bei den Krankenkassen (vgl. § 46 Abs. 1 SGB XI) und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die auch als Pflegekasse tätig ist.

Eine Rangfolge unter diesen Auskunftsstellen gibt es nicht.

 

Rz. 5

Die Auskunftsstellen sind zur Auskunft verpflichtet. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass der Kreis der Auskunftsberechtigten nicht eingeschränkt werden kann. Jede Person, die Kenntnisse über soziale Angelegenheiten erwerben will, hat ein berechtigtes Auskunftsinteresse. Auf das jeweilige Aufgabengebiet oder auch speziellere Teilaufgabengebiet kommt es nicht an, weil sich aus § 15 Abs. 1 ein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung in allen sozialen Angelegenheiten ergibt. Die Auskunft selbst wird durch schlicht hoheitliches Handeln erteilt. Eine Ablehnung kommt in Betracht, wenn Auskünfte aus Fachgebieten außerhalb des SGB begehrt werden; nach Maßgabe der Abs. 2 und 4 auch dann, wenn der betroffene Sozialleistungsträger nach eigener Einschätzung nicht die notwendige fachliche Kompetenz zur Erteilung der gewünschten Auskunft besitzt.

 

Rz. 6

Anderen, in Abs. 1 nicht genannte Stellen ist es nicht verboten, Auskünfte i. S. d. § 15 zu erteilen. § 15 enthält kein Alleinstellungsmerkmal für die in der Vorschrift benannten Auskunftsstellen.

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