Hat die Krankenkasse nicht die Möglichkeit, eine Kraft für die häusliche Krankenpflege zu stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten. Die Krankenkasse sieht in der Regel von der Stellung einer Ersatzkraft ab, wenn ein nicht im Haushalt lebender Angehöriger die Pflege für eine gewisse Zeit übernehmen kann.

Kosten werden durch die Krankenkasse höchstens bis zu dem Betrag gezahlt, der bei der Inanspruchnahme von vergleichbaren Pflegekräften entstehen würde. Als angemessen werden bei einem 8-stündigen Einsatz die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag angesehen. Bei einem weniger oder mehr als 8 Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von 1/8 des täglichen Höchstbetrags zugrunde zu legen. Die monatliche Bezugsgröße (West) 2024 beträgt 3.535 EUR, woraus sich für das Jahr 2024 ein Tagessatz (bei 8 Stunden) von 88 EUR und dementsprechend ein Stundensatz von 11,00 EUR ergibt.

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