[1] Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht weiter, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 EFZG nicht erfüllt sind (z.B. Verschulden des Arbeitnehmers an der Entstehung der Krankheit), hat die Krankenkasse – unter Beachtung der Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden (vgl. § 52 SGB V) und der Mitwirkungspflichten des Mitglieds   Krankengeld zu zahlen. . . Der Anspruch des Versicherten auf die Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber geht nach § 115 SGB X auf die Krankenkasse über. Die Krankenkasse hat die auf sie in Höhe des gezahlten Krankengeldes übergegangenen (vermeintlichen) Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber selbst durchzusetzen.

[2] In diesen Fällen sollte die Krankenkasse darauf hinwirken, dass der Arbeitnehmer für den Zeitraum des vermeintlichen Anspruchs die ihm obliegenden Anzeige- und Nachweispflichten (§§ 5 und 9 EFZG) erfüllt, damit kein Verweigerungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 EFZG entsteht.

[3] Um Schwierigkeiten vorzubeugen, die entstehen können, wenn der Arbeitgeber trotz des Übergangs des Anspruchs an seine Arbeitnehmer zahlt, sollten sowohl der Versicherte als auch der Arbeitgeber über den Anspruchsübergang und seine Folgen unterrichtet werden. Zahlt der Arbeitgeber – trotz einer entsprechenden Nachricht – an den Versicherten, so kann sich die Krankenkasse dennoch an den Arbeitgeber halten (vgl. §§ 407, 412 BGB), der seinerseits gegen den Versicherten einen Herausgabeanspruch hat.

[4] Die Krankenkasse ist verpflichtet, den übergegangenen Anspruch mit allen geeigneten Mitteln durchzusetzen. Eine Aufrechnung nach [akt.] § 6 Abs. 2 AAG oder den entsprechenden Vorschriften des SGB ist unzulässig. Die dort aufgezählten Möglichkeiten der Aufrechnung sind erschöpfend (vgl. auch §§ 398 bis 401 BGB).

[5] Der Forderungsübergang nach § 115 SGB X kann nach Maßgabe des § 412 BGB mit Einreden und Einwendungen, z.B. Verjährung, behaftet sein. Der Arbeitgeber kann auch einwenden, dass die Krankenkasse eine tarifvertraglich festgelegte Ausschlussfrist versäumt hat, in der der Forderungsübergang spätestens hätte geltend gemacht werden müssen. Diese tarifvertraglich vereinbarten, im Allgemeinen sehr kurzfristigen Ausschlussfristen haben auch die Krankenkassen gegen sich gelten zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 8.8.1979, 5 AZR 660/77, USK 79161, EEK I/669).

[6] Hat der Arbeitgeber den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG, § 9 Abs. 1 EFZG) zunächst unberechtigt verweigert, und erfüllt er ihn später, dann handelt es sich auch bei dem auf die Krankenkasse in Höhe des Krankengeldes übergegangenen Teil des Arbeitsentgelts um Entgeltfortzahlung nach dem EFZG, die im Rahmen des [akt.] § 1 AAG zu erstatten ist.

[7] Für Streitigkeiten über den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (Grundanspruch, Dauer, Rechtsübergang usw.) sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Falls ein Arbeitnehmer klagt, kann die Krankenkasse als Nebenkläger auftreten.

[8] Bei Auftragsleistungen (z.B. aus der Unfall- oder Rentenversicherung) obliegt die Durchsetzung des Forderungsübergangs dem zuständigen Leistungsträger.

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