Die Diagnostik der COPD basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese, gegebenenfalls dem Vorliegen charakteristischer Symptome und dem Nachweis einer Atemwegsobstruktion mit fehlender oder geringer Reversibilität.

Eine gleichzeitige Einschreibung in das DMP Asthma bronchiale und das DMP COPD ist nicht möglich.

Neben der COPD kann ein Asthma bronchiale bestehen. In Abhängigkeit des Krankheitsverlaufs soll die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt abwägen, welche der beiden Diagnosen als vorrangig einzustufen ist. Demnach ist auch die Entscheidung für die Einschreibung in das jeweilige DMP zu treffen.

Für die Abgrenzung der Krankheitsbilder Asthma bronchiale und COPD können die in nachfolgender Übersicht (Tabelle 1) dargestellten typischen Merkmale als Orientierung dienen:

Tabelle 1: Unterscheidungskriterien zwischen Asthma bronchiale und COPD

Unterscheidungsmerkmale Asthma bronchiale COPD
ANAMNESE / SYMPTOME
Erkrankungsbeginn Häufig in Kindheit und Jugend Im höheren Lebensalter
Tabakrauchen Nicht ursächlich. Eventuell Verschlechterung durch Tabakrauch Häufigste Ursache der Erkrankung
Hauptbeschwerden: Luftnot, Husten, Auswurf Variierend, gegebenenfalls anfallsartig Chronisch, insbesondere Belastungsdyspnoe
Verlauf

Variabel, oft episodisch auftretend

(z.B. saisonal / im Frühjahr)
In der Regel progredient
Allergie Häufig Kein Zusammenhang
DIAGNOSTIK
Atemwegsobstruktion Reversibel oder partiell reversibel Kontinuierlich vorhanden, allenfalls partiell reversibel
Bronchiale Hyperreagibilität Meistens nachweisbar Selten nachweisbar
Eosinophile Zellen im Blut Oft erhöht Meist nicht erhöht
THERAPIE
Glukokortikosteroide Ansprechen in der Regel nachweisbar In der Dauertherapie meist kein Ansprechen

Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Nummer 3. Die Ärztin oder der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Nummer 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.

1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung

Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • täglich Husten, meist mit täglichem Auswurf, mindestens über ein Jahr,
  • Atemnot bei körperlicher Belastung, bei schweren Formen auch in Ruhe,
  • Dauer und Umfang des Inhalationsrauchens,
  • Berufsanamnese,
  • Exazerbationen (z. B. durch Infekte),
  • differentialdiagnostisch relevante Erkrankungen, insbesondere Asthma bronchiale und Herzerkrankungen,
  • häufige Komorbiditäten (u.a. kardiovaskuläre Erkrankungen, Osteoporose, Depression, Muskelatrophie, Diabetes mellitus, Lungenkarzinom, schlafbezogene Atemstörungen).

Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen Obstruktion, einer Lungenüberblähung und eines Cor pulmonale. Bei Patientinnen und Patienten mit geringer Ausprägung der COPD kann der körperliche Untersuchungsbefund unauffällig sein. Bei schwerer COPD können Giemen und Brummen fehlen, in diesen Fällen ist das Exspirium deutlich verlängert.

1.2.2 Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik

Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion vor und nach Bronchodilatation. Diese Diagnostik dient der Sicherung der Diagnose und der Abschätzung des Schweregrads der COPD, ferner zur Verlaufs- und Therapiekontrolle. Nur bei vollständiger Reversibilität der Atemwegsobstruktion kann eine COPD ausgeschlossen werden.

Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD-typischen Anamnese, der Nachweis einer Reduktion der FEV1 unter 80 % des Sollwertes und mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:

  • Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner 70 % nach Bronchodilatation. Statt des für alle Altersgruppen fixierten Grenzwertes von FEV1/VC kleiner 70 % zur Charakterisierung der Obstruktion können die neueren Sollwerte der Global Lung Initiative (GLI) eingesetzt werden, die die Altersabhängigkeit von FEV1/VC berücksichtigen. Als unterer Grenzwert (LLN: lower limit of normal) gilt das 5. Perzentil (Sollmittelwert minus 1,64-faches der Streuung).
  • Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung bei Patientinnen oder Patienten mit FEV1/VC größer oder gleich 70 %(alternativ GLI größer gleich LLN) und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, deren Beurteilung keine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ergeben hat.

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