Als Behandlungsvertrag gilt die Vereinbarung zwischen dem Behandelnden und dem Patienten über die Durchführung einer medizinischen Behandlung. Er gilt nicht nur für Ärzte und Zahnärzte, sondern auch für viele andere Heilberufe.
Sozialversicherung: Der Behandlungsvertrag ist in § 630a BGB definiert. Weitere Regelungen zur
- Informations- und Aufklärungspflicht,
- Einwilligungserfordernis,
- Dokumentation der Behandlung,
- Einsichtnahme in die Patientenakte,
- Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
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