Begriff

Die ärztliche Behandlung ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist dabei zu beachten. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die vom Arzt angeordnete und verantwortete Hilfeleistung anderer Personen oder die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch einen zugelassenen Psychotherapeuten oder einen Vertragsarzt.

Neben den Krankenkassen stellen auch andere Sozialleistungsträger ärztliche Behandlung als Leistung zur Verfügung (z. B. ärztliche Behandlung aufgrund eines Arbeitsunfalls).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Definition und Anspruchsgrundlage enthalten die §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 28 Abs. 1, 3 SGB V. Die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten sind in den §§ 72 bis 106d SGB V geregelt. Die Leistungen unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 12 SGB V). Der Anspruch des Versicherten wird durch die elektronische Gesundheitskarte nachgewiesen (§ 15 Abs. 2 SGB V).

Die allgemeinen Inhalte der Vereinbarungen zwischen Ärzten und Krankenkassen auf Landesebene werden von der Kassenärztlichen/-zahnärztlichen Bundesvereinigung (KVB/KZBV) und dem GKV-Spitzenverband in Bundesmantelverträgen vorgegeben. Die ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung und die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung und die erforderliche Aufzeichnung über die ärztliche Behandlung enthält die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-RL).

Der ärztliche Behandlungsvertrag ist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient geprägt. Durch schwerwiegende Behandlungsfehler kann das für jede ärztliche Behandlung erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört werden (BSG, Urteil v. 10.5.2017, B 6 KA 15/16 R). Der Arzt arbeitet nur dann nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wenn die anzuwendende Methode nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft objektiv erfolgversprechend ist (BSG, Urteil v. 16.4.2020, B 1 KR 20/19 R). Der Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte entspricht der europäischen "Datenschutz-Grundverordnung" (DSGVO) und verletzt nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BSG, Urteil v. 20.1.2021, B 1 KR 7/20 R, B 1 KR 15/20 R).

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