Spezielle Schutznormen für hinweisgebende Personen waren in Deutschland außerhalb des allgemeinen § 612a BGB sowie der Kündigungsschutzvorschriften gemäß §§ 1 ff. KSchG – bis zum Inkrafttreten des HinSchG – rar. Dies hat sich mit dem HinSchG geändert.[1] Neben dem HinSchG gelten zudem weitere gesetzliche Regelungen.

  • Die Vorschrift des § 5 GeschGehG (Geschäftsgeheimnisschutzgesetz) gestattet die Erlangung, Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt. Eine Abmahnung, Kündigung oder sonstige Maßregelung aufgrund eines solchen gesetzlich gestatteten Verhaltens ist folglich grundsätzlich unwirksam.[2]
  • § 17 Abs. 2 ArbSchG sieht vor, dass Beschäftigte die zuständige Behörde informieren dürfen, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit nicht ausreichen. Dies kann etwa auch Fragen des betrieblichen Infektionsschutzes betreffen. Voraussetzung ist, dass sie sich zuvor vergeblich beim Arbeitgeber hierüber beschwert haben. Nachteile dürfen ihnen deswegen nicht entstehen.
  • Gemäß § 16 AGG dürfen Beschäftigte wegen der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht benachteiligt werden.
  • Auch nach § 4d FinDAG besteht ein ausdrücklicher Maßregelungsschutz. Absatz 6 der Vorschrift sieht vor, dass Mitarbeiter, die das BaFin-Hinweisgebersystem nutzen, weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen und nicht schadensersatzpflichtig sind. Anders liegt dies allerdings, wenn die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben wurde. Eine vorherige interne Meldung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich. Arbeitsvertraglich darf außerdem die Möglichkeit der Meldung nach § 4d FinDAG nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.[3]
  • Gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG und § 67 Abs. 2 Nr. 3 BBG sind zudem Bundes- und Landesbeamte bei einem durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 StGB von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit und dürfen Entsprechendes melden.

Besonderen Kündigungsschutz genießen zudem auch bei Vornahme von Hinweisgebermeldungen

  • der Immissionsschutzbeauftragte[4],
  • der Gewässerschutzbeauftragte[5],
  • der Strahlenschutzbeauftragte[6] sowie
  • der Abfallbeauftragte.[7]

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