Rz. 8

Nach dem Territorialitätsprinzip findet § 17 unabhängig von der Staatsangehörigkeit auf alle Arbeitnehmerinnen Anwendung, deren Arbeitsort in Deutschland liegt, sodass das Kündigungsverbot auch für im Ausland wohnende, aber im Inland beschäftigte Grenzgängerinnen gilt. Dagegen ist es bei Beschäftigungen im Ausland nur ausnahmsweise zu beachten. § 17 gilt, wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt, also etwa bei einer vorübergehenden Entsendung einer Arbeitnehmerin ins Ausland. Wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters von § 17 genügt hierzu aber nicht, dass die Vertragsparteien ohne fortbestehende Bindung zu einem inländischen Betrieb die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben.[1]

[1] Vgl. APS/Rolfs, 5. Aufl. 2017, § 17 MuSchG Rz. 24; Reiter, NZA 2004, 1253.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge