Rz. 13

Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses ist in § 20 KSchG nicht geregelt. Insoweit ist § 375 SGB III entsprechend heranzuziehen.[1] Danach beträgt die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane 6 Jahre (§ 375 Abs. 1 SGB III). Eine erneute Bestellung ist möglich.[2] Die Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind (§ 375 Abs. 2 SGB III). Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen (§ 375 Abs. 4 SGB III). Die Amtszeit der Stellvertreter endet mit der Amtsdauer der Mitglieder (§ 375 Abs. 4 SGB III).

 

Rz. 14

Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch und ohne Angabe von Gründen aus dem Amt ausscheiden (vgl. § 377 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III).[3] Eine Abberufung von Mitgliedern kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nachträglich weggefallen sind, wenn ein Mitglied seine Amtspflichten grob verletzt hat oder wenn die vorschlagsberechtigte Stelle eine Abberufung beantragt (vgl. § 377 Abs. 3 Satz 1 SGB III[4]). Letzteres ist nur dann möglich, wenn die Mitglieder aus ihrer Organisation ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist (vgl. § 377 Abs. 3 Satz 2 SGB III).

[1] APS/Moll, § 20 KSchG Rz. 16.
[2] BeckOGK/Holthusen, § 20 KSchG Rz. 20.
[3] BeckOGK/Holthusen, § 20 KSchG Rz. 21; NK-ArbR/Boemke, § 20 KSchG Rz. 9.
[4] KR/Weigand/Heinkel, § 20 KSchG Rz. 29 f.

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