Rz. 12

Die Abkürzung der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 KSchG ist ein begünstigender Verwaltungsakt[1] mit privatrechtsgestaltender Wirkung[2]. Es gelten die Regelungen der §§ 31 ff. SGB X. Die Entscheidung der Arbeitsverwaltung wird mit Bekanntgabe an den Arbeitgeber wirksam (§§ 39 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der zu entlassende Arbeitnehmer ist zwar mittelbar von der Entscheidung betroffen, ihm ist die Entscheidung jedoch nicht bekannt zu geben. Er hat nach bisheriger Rechtsprechung auch keine Befugnis, die Entscheidung anzufechten (Rz. 2). Es ist es auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung bzw. Entlassung des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Entscheidung der Arbeitsverwaltung über die Verkürzung der Sperrzeit bekannt gibt.[3] Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich eine derartige Wirksamkeitsvoraussetzung nicht herleiten, sondern allenfalls ein Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der Entscheidung der Arbeitsverwaltung über die Sperrfrist.

 

Rz. 13

Nach § 32 SGB X kann die Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wie z. B. unter der Auflage der Zahlung einer Abfindung des Arbeitgebers an die zu entlassenden Arbeitnehmer.[4] Dabei ist jedoch stets der Gesetzeszweck der Massenentlassungsanzeige zu berücksichtigen.[5] Daher hat dem Arbeitgeber im Beispielsfall zumindest die Wahl zu verbleiben, ob er die Arbeitnehmer unter Erfüllung der Auflage vorzeitig entlässt oder ob er die Auflage nicht erfüllt und den Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist abwartet.[6] In der Praxis spielen die Nebenbestimmungen keine Rolle.

[1] ErfK/Kiel, § 18 KSchG Rz. 4.
[2] BAG, Urteil v. 13.4.2000, 2 AZR 215/99, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13 unter B III 2 c.
[3] APS/Moll, § 18 KSchG Rz. 19; a. A. ErfK/Kiel, § 18 KSchG Rz. 4; wohl auch KR/Weigand/Heinkel, 13. Aufl. 2022, § 18 KSchG Rz. 18.
[4] ErfK/Kiel, § 18 KSchG Rz. 4.
[5] Ausf. APS/Moll, § 18 KSchG Rz. 26 f.
[6] ErfK/Kiel, § 18 KSchG Rz. 4.

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