2.2.1 Rücklage-Soll (Satz 1)

 

Rz. 7

Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage. Zuständiges Organ der Krankenkasse ist der Verwaltungsrat (§ 197 Abs. 1 Nr. 1).

 

Rz. 8

Das Rücklagesoll wird durch einen Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrags der Ausgaben festgelegt. Ausgaben in diesem Sinne sind

  • Leistungsausgaben (§§ 11 ff.; Kontenklasse 4/5),
  • Vermögens- und sonstigen Aufwendungen (Kontenklasse 6) und
  • Verwaltungskosten (Kontenklasse 7)

(§ 260 Abs. 1 Nr. 1).

2.2.2 Grenzwerte (Satz 2)

 

Rz. 9

Das Rücklagesoll beträgt mindestens ein Fünftel einer Monatsausgabe (seit 1.4.2020; vorher: 25 %). Eine Obergrenze ist in der Norm nicht enthalten. Sie ergibt sich zusammen mit den Betriebsmitteln aus § 260 Abs. 2 Satz 1. Der Verwaltungsrat entscheidet in diesem Rahmen aufgrund seiner Satzungsautonomie. Der Zweck der Norm (Sicherstellung der Leistungsfähigkeit) begrenzt den Verwaltungsrat bei seiner Entscheidung.

 

Rz. 9a

Die zum 1.4.2020 abgesenkte gesetzliche Mindestrücklage ist ausreichend, weil die Krankenkassen durch die garantierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds kein Einnahmerisiko tragen. Konjunkturell bedingte unterjährige Beitragsmindereinnahmen gehen vollständig zulasten des Gesundheitsfonds und werden durch die Liquiditätsreserve (§ 271 Abs. 2) aufgefangen.

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