Wird von vornherein ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen und ist vereinbart, dass ein bestimmter Zeitabschnitt "als Probezeit" gilt, dann hat dies ausschließlich Auswirkungen auf die Kündigungsfrist. Nach § 622 Abs. 3 BGB kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.

Diese besondere Kündigungsfrist gilt nur für die Dauer von maximal 6 Monaten. Nach § 622 Abs. 4 BGB können abweichende, für den Arbeitnehmer nachteilige Regelungen allerdings durch Tarifvertrag getroffen werden.

Sieht ein vorformulierter Arbeitsvertrag allgemein eine längere Kündigungsfrist vor, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese erst nach der Probezeit greifen soll, gilt zugunsten des Arbeitnehmers die längere Frist auch für die Probezeit. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Tarifvertragsklausel einfach übernimmt.[1]

Bei einer Probezeitkündigung mit unzulässiger – da zu kurzer – Frist kann die Entlassung an sich zwar wirksam bleiben. Die Frist verlängert sich aber auf 2 Wochen.[2]

In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass unvorhergesehene Arbeitsausfälle des Mitarbeiters zum Anlass für eine Verlängerung seiner ursprünglich vereinbarten Probezeit (auch über 6 Monate hinaus) genommen werden dürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die ausgefallene Zeit im Verhältnis zur Gesamtprobezeit nicht unerheblich erscheint.[3]

Die Verlängerung einer Probezeit, die zunächst den Rahmen von 6 Monaten nicht voll ausschöpft, ist relativ unproblematisch. Dies gilt selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung die ursprünglich vereinbarte Probezeit schon abgelaufen war. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verlängerung auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien beruht.

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