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LAG Hamm Urteil vom 30.01.2015 - 1 Sa 1666/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Kündigungserklärung hinsichtlich der Einhaltung der Kündigungsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfallentscheidung zur Frage der Unwirksamkeit einer Kündigungserklärung mit fehlerhafter, zu kurzer Kündigungsfrist.

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Kündigungserklärung mit vertragswidrig zu kurzer Kündigungsfrist ist dahingehend auszulegen, dass eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt werden soll. Des Umwegs der Umdeutung einer nichtigen Kündigungserklärung in eine wirksame Erklärung mit zutreffender Kündigungsfrist bedarf es nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 22.10.2014; Aktenzeichen 8 Ca 3028/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.10.2014 - 8 Ca 3028/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 14.04.2015 bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen für den Bereich des Wach- und Werkschutzes betreibt, als Produktionshelfer mit einem Stundenlohn von 9,78 € tätig. In § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.04.2015 legten die Parteien fest, dass sich ihre Rechte und Pflichten nach dem zwischen dem Arbeitgeberverband IGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche richten, sofern nicht abweichende Regelungen tarifvertraglich zugelassen und arbeitsvertraglich vereinbart oder aber für den Kläger günstiger sind.

Nach § 2 Ziff. 2.2. S. 1 des Manteltarifvertrages zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) und den DGB Gewerkschaften (im Folgenden: TV IGZ) gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. In Satz 2 dieser tarifvertraglichen Bestimmung ist festge...

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