3.1 Pensionsbezug und Arbeitslohn

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung eines Pensionärs/Rentners mit Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig. Wird der Arbeitslohn pauschal besteuert[1], darf der Arbeitgeber keine ELStAM abrufen. Allerdings kann der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigte auch im ELStAM-Verfahren anmelden und den Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchführen, ggf. mit Steuerklasse VI.

Der als Hinzuverdienst aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Pensionärs ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers vornehmen.

Der Pensionär kann in 2023, soweit er vor dem 2.1.1959 geboren ist, den Altersentlastungsbetrag bzgl. der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit[2] geltend machen.

Bei der Besteuerung des Arbeitslohns für die aktive Beschäftigung eines Beamtenpensionärs ist die Mindestvorsorgepauschale maßgebend, weil der Beamtenpensionär mit seiner Nebenbeschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig ist.

3.2 Rentenbezug und Arbeitslohn

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig.[1]

Der Rentner kann in 2023, soweit er vor dem 2.1.1959 geboren ist, den Altersentlastungsbetrag bzgl. der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit[2] geltend machen.

Der als Hinzuverdienst aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Rentners ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug nach den für den Arbeitnehmer gültigen ELStAM vornehmen. Lohnsteuer fällt für den weiterbeschäftigten Rentner nur an, soweit die für seine Steuerklasse geltenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge sind für die einzelnen Steuerklassen bei weiterbeschäftigten Rentnern, die Altersvollrente beziehen, weil sie das Regelrentenalter erreicht haben und nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, im besonderen Lohnsteuertarif mit der gekürzten Vorsorgepauschale eingearbeitet.

Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sind Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu entrichten und der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist zu berücksichtigen.

[1]

S. Abschn. 3.1.

[2] § 24a EStG i. V. m. § 19 EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge