Das Arbeitszeitgesetz, das eine durchschnittliche werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden festlegt, unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zu 10 Stunden täglich erlaubt[1], ist auch auf die Mehrfachbeschäftigung anzuwenden. Wird im zweiten Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der im ersten Arbeitsverhältnis vereinbarten Arbeitszeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten, so verstößt diese Vereinbarung gegen das Arbeitszeitgesetz und ist insoweit teilnichtig.[2] Die Aufrechterhaltung kommt gemäß § 139 BGB im Umfang der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit bei entsprechendem mutmaßlichen Parteiwillen in Betracht.[3]

Ein Verstoß gegen § 3 ArbZG führt jedoch nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers, da dies nach dem Schutzzweck der Vorschrift nicht geboten ist.[4]

Dieser Anspruch bleibt über § 612 Abs. 1 BGB erhalten.

Verantwortlich für einen Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften ist jeder Arbeitgeber des mehrfach beschäftigten Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer darf nur beschäftigt werden, wenn die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.[5] Die Tatsache eines Doppelarbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn zum Abruf der ELStAM für den Lohnsteuerabzug angeben. Ein Arbeitnehmer, der geringfügig beschäftigt und daher sozialversicherungsfrei ist und sodann eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnimmt, ist verpflichtet, dies seinem ersten Arbeitgeber mitzuteilen. Anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig; zum Schaden gehören aber nicht die nachzuentrichtenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.[6]

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