Die Krankenkassenzuständigkeit im Fall der Krankenversicherungspflicht bei mehreren Beschäftigungen hängt von der Wahl des Arbeitnehmers ab.[1] Für alle Beschäftigungen ist nur die vom Arbeitnehmer gewählte Krankenkasse zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn eine oder mehrere Beschäftigungen aufgegeben werden oder neben einer bereits bestehenden Beschäftigung eine weitere Beschäftigung aufgenommen wird.

Die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung begründet kein neues Krankenkassenwahlrecht.

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