6.1 Rechtsgrundlage

 

Rz. 39

  • Bis 31.12.2022 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (BiUrlG HE) vom 28.7.1998[1], zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.12.2017[2] mit Wirkung zum 1.1.2018. Seit dem 1.1.2023 ist das überarbeitete Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) vom 13.10.2022[3] in Kraft, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2022[4]
  • Durchführungsverordnung Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlGDV) vom 1.2.1999[5]
[1] GVBl. 1998 I S. 294.
[2] GVBl. 2017 S. 432.
[3] GVBl. I 2022 S. 499 ff.
[4] GVBl. 2021 S. 499.
[5] GVBl. I 1999 S. 113.

6.2 Inhalt

 

Rz. 40

Zum 1.1.2023 wurde das BiUrlG HE durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften vom 13.10.2022[1] geändert. Neben einigen redaktionellen Anpassungen (z. B. heißt das Gesetz nun HBUG – Hessisches Bildungsurlaubsgesetz) gab es folgende Neuerungen:

  • zeitliche Flexibilisierungen des täglichen Arbeitsprogramms sowie Veranstaltungen mit verkürztem täglichen Arbeitsprogramm bei Teilzeitbeschäftigen, um die Vereinbarkeit von Bildungsurlaub und Familie zu erhöhen
  • hybride oder vollständige Online-Formate werden ausdrücklich ermöglicht

Es wird auf die ausführliche Kommentierung zu den einzelnen Paragraphen des BiUrlG HE verwiesen.

[1] GVBl. Nr. 32 vom 24.10.2022 S. 499.

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