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In einigen Bundesländern gewährt der Gesetzgeber Arbeitgebern in Klein- und Mittelbetrieben finanzielle Unterstützung bei der Gewährung von Bildungsurlaub. So erstattet das Land Rheinland-Pfalz nach § 8 BFG RP privaten Arbeitgebern mit i. d. R. weniger als 50 ständig Beschäftigten auf Antrag einen pauschalierten Anteil des für den Zeitraum der Bildungsfreistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts. Die Pauschale beträgt für jeden Tag der Bildungsfreistellung die Hälfte des im Land Rheinland-Pfalz in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Tag. Der Antrag muss allerdings vor der Weiterbildungsmaßnahme gestellt werden. Die Einzelheiten sind in einer Rechtsverordnung geregelt.

Auch in Hessen besteht nach § 9 HBUG eine Erstattungsmöglichkeit für Arbeitgeber, die i. d. R. 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen. Das Land erstattet auf Antrag einen pauschalierten Anteil des für den Zeitraum der Freistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung in Höhe der Hälfte des tatsächlichen Arbeitsentgelts der freigestellten Person.

In Mecklenburg-Vorpommern erhalten Beschäftigungsstellen nach § 17 BfG M-V auf Antrag 110 EUR pro Freistellungstag für Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und zur Wahrnehmung eines Ehrenamts sowie 55 EUR pro Freistellungstag für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung. Der Anspruch muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme schriftlich beantragt werden (§ 17 BfG M-V). In den übrigen Bundesländern ist eine Erstattungsmöglichkeit zugunsten der Arbeitgeber dagegen nicht gegeben.

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