0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekannt gemacht worden.

§ 67b wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) in deutsches Recht umgesetzt wurden, erheblich erweitert. Insbesondere mit dem neu eingefügten Satz 2 von Abs. 1, der auf § 67a Abs. 1 Satz 2 bis 4 verweist (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten), soll ein für den Betroffenen verständlicher und transparenter Verfahrensablauf sichergestellt werden. Gleiches gilt für den neu eingefügten Abs. 4.

Satz 2 wurde zum 1.10.2005 durch Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) den neuen Gegebenheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Die Worte "und deren Verbänden" wurden gestrichen, da der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger zusammen mit der BfA zum 1.10.2005 die Deutsche Rentenversicherung Bund bildete.

 

Rz. 2

Zum 25.5.2018 wurde § 67b durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. 2016 L 119/1, redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO.

Der bisherige Begriff "Verarbeitung", der bis zum 24.5.2018 einen engeren Anwendungsbereich hatte als nach Art. 4 DSGVO (vgl. die Komm. zu § 67), wurde in § 67b seit 25.5.2018 durch "Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung" ersetzt, damit der frühere Anwendungsbereich erhalten bleibt. Abs. 4 konnte aufgrund der unmittelbaren Geltung des Art. 22 DSGVO (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling) ersatzlos entfallen.

Gemäß Art. 131 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 2 ein neuer Satz 2 und in Abs. 3 die Sätze 2 und 3 angefügt. Die Sätze 2 und 3 in Abs. 3 entsprechen im Wesentlichen dem vorher geltenden Abs. 3 Satz 1 und 2.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Mit § 67b hat der Gesetzgeber von der Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 DSGVO Gebrauch gemacht und für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) von Sozialdaten nationale Einschränkungen in Form von Zulässigkeitsvoraussetzungen geschaffen. Konkret betroffen sind die Vorgänge Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung.

 
Hinweis

Die datenschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen ergeben sich seit 25.5.2018 europaweit einheitlich und unmittelbar geltend aus Art. 4 DSGVO. Auf nationaler Ebene wurden sie für den Umgang mit Sozialdaten in § 67 ergänzt.

Die Komm. zu § 67 enthält auch Ausführungen zu Art. 4 DSGVO.

 

Rz. 4

Neben diesen spezifischen Bedingungen des SGB gelten seit 25.5.2018 unmittelbar die Regelungen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 DSGVO, für die Zulässigkeit der Verarbeitung von Sozialdaten. Das macht auch § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I deklaratorisch deutlich (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I).

Dies führte dazu, dass bei Anpassung des § 67b Abs. 1 Satz 1 an die Regelungen der DSGVO der bis 24.5.2018 ausdrücklich enthaltene Hinweis auf die Einwilligung der betroffenen Person als – gleichrangige – Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verarbeitung entfallen konnte. Die Einwilligung der betroffenen Person als Voraussetzung für eine zulässige "rechtmäßige" Verarbeitung ergibt sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO und für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO.

"Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden" (Erwägungsgrund [EG] 40 DSGVO); damit steht auch nach dem 24.5.2018 die Einwilligung gleichwertig neben den "sonstigen" Rechtsgrundlagen.

Die näheren Bedingungen für die Einwilligung ergeben sich seit dem 25.5.2018 aus Art. 7 DSGVO und werden in § 67b Abs. 2 und 3 spezifiziert (Rz. 27).

Art. 8 DSDGVO enthält besondere Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft. Diese gelten insbesondere in Bezug auf die ...

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