Rz. 3

Altersrenten für besonders langjährig Versicherte stehen abschlagsfrei nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu und sind gebunden an eine Versicherungszeit von mindestens 45 Jahren (vgl. § 38). Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz ist hierzu mit Wirkung zum 1.7.2014 eine befristete Sonderregelung geschaffen worden, die es zulässt, diese Rente bereits vom 63. Lebensjahr an zu zahlen (vgl. § 236b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

 

Rz. 4

Bei Altersrenten besteht die Möglichkeit, Beiträge zur Verringerung oder zum Ausgleich des Rentenabschlags zu zahlen (§ 187a).

 

Rz. 5

Der Zugangsfaktor steuert zugleich die möglichen Rentenzuschläge, wenn das Renteneintrittsalter über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben wird (0,5 % für jeden Monat).

 

Rz. 6

Zu- und Abschläge errechnen sich, indem der für alle Rentenarten grundsätzlich 1,0 betragende Faktor um 0,003 für jeden Monat des Vorziehens der Altersrente vor Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) bzw. des Beginns einer Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente vor dem 65. Lebensjahr (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) bzw. bei Hinterbliebenenrenten des Todes des Versicherten vor Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) oder 0,005 für jeden Monat des Hinausschiebens der Altersrente (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) reduziert bzw. erhöht wird. Beim Zugangsfaktor 1,0 ist die Summe der Entgeltpunkte regelmäßig mit den persönlichen Entgeltpunkten identisch (vgl. § 66 Abs. 1).

 

Rz. 7

Für Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten enthält Abs. 4 eine Vertrauensschutzregelung, nach der – abhängig von einer bestimmten Versicherungszeit – der Zugangsfaktor nach früherem bis 31.12.2007 geltenden Recht bestimmt werden kann.

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