Rz. 11

Die Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sind gemäß §§ 82, 265 Abs. 7 um ein Drittel höher als die der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 67, 255 Abs. 1). Die höheren Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährleisten im Ergebnis ein gegenüber den Monatsrenten (§ 64) der allgemeinen Rentenversicherung um ein Drittel höheres Rentenniveau, das dem bifunktionalen Charakter von Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung Rechnung trägt. Diese gelten nämlich nicht nur als Regelleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern gleichzeitig als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß §§ 158, 160, 168 Abs. 3 durch höhere Arbeitgeberbeitragsanteile finanziert werden. So beträgt z. B. der Arbeitgeberbeitragsanteil für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung im Jahre 2023 15,4 % und für Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung 9,3 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (§§ 162, 163); die Arbeitnehmerbeitragsanteile betragen dagegen bezogen auf das Jahr 2023 sowohl für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung als auch für solche zur allgemeinen Rentenversicherung 9,3 % (§§ 158, 160, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die für die knappschaftliche Rentenversicherung nach §§ 159, 160 i. V. m. den Anlagen 2 und 2a zum SGB VI bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen ebenfalls höher sind als die für die allgemeine Rentenversicherung maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen.

Bei Fehlversicherungen mit Beteiligung der knappschaftlichen Rentenversicherung könnten sich somit für den jeweiligen Arbeitgeber Nachzahlungsverpflichtungen ergeben, weil fällige Beiträge in zu geringer Höhe abgeführt worden sind (= bei Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und Abführung der Beiträge an einen unzuständigen Träger der allgemeinen Rentenversicherung). Umgekehrt könnte der Arbeitgeber aber auch Erstattungsansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung geltend machen, wenn Beiträge in der irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, obwohl Versicherungspflicht zur allgemeinen Rentenversicherung bestanden hatte; die Verpflichtung zur Bereinigung der sich im Einzelfall ergebenden Unterschiedsbeträge ergibt sich aus § 201 Abs. 3.

Bei Anwendung von § 201 Abs. 3 gelten sowohl für den Nachzahlungsanspruch der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gegenüber dem Arbeitgeber als auch für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die in §§ 25, 27 SGB IV geregelten allgemeinen Verjährungs- und Verzinsungsvorschriften.

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