Die Arbeitsstättenverordnung kennt eine "Obergrenze": wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung), wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.

Was heißt das konkret? Die Ungeeignetheit als Arbeitsraum führt dazu, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, einen konkreten Arbeitsplatz als Arbeitsraum einzurichten, vorzuhalten und anzuweisen nicht nachkommt. Die vertragliche Grundlage ist damit gestört, sodass eine Verweigerung der Arbeitsleistung bei gleichzeitig bestehender Lohnfortzahlungspflicht in Betracht kommt. Das Austauschverhältnis "Arbeit" gegen "Geld" ist gestört und Arbeitskräfte werden von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung befreit, weil die Erbringung der Arbeitsleistung mangels geeigneter Räumlichkeiten unmöglich geworden ist.

 
Achtung

"Schwülegrenze"

Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren und dabei die absolute Luftfeuchte erhöhen, dürfen zu keiner Erhöhung der physischen Belastung der Beschäftigten führen. Die hierfür geltenden Werte sind in der Arbeitsstättenrichtlinie aufgeführt. Damit soll vermieden werden, dass durch zu viel Luftfeuchtigkeit zwar eine Reduzierung der Temperatur entsteht, aber gleichzeitig die Luftfeuchtigkeit zu einer Schwüle führt, die wiederum die Leistungsfähigkeit begrenzt.

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