Geringverdiener sind Arbeitnehmer, die unter den in § 8 SGB IV genannten Verdienstgrenzen liegen. Diese Grenze hat für die arbeitsrechtliche Qualifikation keine Bedeutung. Auf gering verdienende Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf sonstige Arbeitnehmer.[1] Der geringere Verdienst darf nicht zum Ausschluss von Leistungsansprüchen (Sozialleistungen, Altersversorgung) führen.[2] Den Geringverdiener treffen Aufklärungspflichten bzgl. weiterer Beschäftigungsverhältnisse.[3]
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