Rz. 186

Nach § 8 Abs. 2 S. 7 EStG sind die sozialversicherungsrechtlichen Sachbezugswerte auch für die Besteuerung nicht sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, vor allem für Beamte, Richter und Soldaten, aber auch für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder anzuwenden.

 

Rz. 187

Wird der Wert eines Sachbezugs in bar abgelöst, ist die Barvergütung in voller Höhe stpfl. Arbeitslohn. Es liegt kein Sachbezug vor. Die Geldleistung ist deshalb zum Nominalwert anzusetzen (Rz. 23). Nach R 8.1 Abs. 4 S. 4 LStR 2023 soll dies ausnahmsweise nicht gelten, wenn die Barvergütung nur gelegentlich, z. B. bei Krankheit, Urlaub oder tageweiser auswärtiger Beschäftigung, gezahlt wird und den tatsächlichen Wert der Sachbezüge nicht übersteigt. Geht sie darüber hinaus, ist sie insgesamt zu erfassen.

 

Rz. 187a

Die Verwaltung setzt jährlich für die unentgeltliche Gestellung der Unterkunft (einschl. Heizung und Beleuchtung, Gemeinschaftsunterkunft) für beamtete Einsatzkräfte in Polizei, Bundeswehr und Bundesgrenzschutz anzusetzende Werte fest, die aus der SvEV abgeleitet sind.[1]

 

Rz. 188

Fallen die in der SvEV geregelten Sachbezüge im Rahmen einer anderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselbstständiger Arbeit an, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die entsprechenden amtlichen Werte in analoger Anwendung zu übernehmen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Heranziehung der Sachbezugswerte in diesen Fällen lediglich auf der Grundlage einer Schätzung nach § 162 AO erfolgt. Da die Sachbezugswerte in diesem Bereich nicht rechtsverbindlich sind, kommt eine abweichende Bewertung nicht nur in Ausnahmefällen, sondern bereits immer dann in Betracht, wenn die Erfassung des Sachbezugs mit den Werten nach der SvEV im konkreten Fall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.

[1] Z. B. Thüringer Finanzministerium v. 6.1.2023, 1040-21-S 2334/16-9-2256/2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge