Rz. 37
§ 40 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG enthält drei unterschiedliche Pauschalierungsregelungen im Hinblick auf Fahrtkosten des Arbeitnehmers. In § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG wurden die bisherigen Pauschalierungen für Fahrtkosten aller Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem Vz 2020 neu gefasst. Beide Vorschriften sind danach abzugrenzen, ob sie von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG erfasst werden oder nicht:
- Zuwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG pauschalieren, wenn sie nicht der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG unterliegen (Rz. 37a).
- Für die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln eröffnet § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG für den Arbeitgeber ein Wahlrecht zur pauschalen Besteuerung (Rz. 40a).[1]
In § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG wurde mit Wirkung ab dem Vz 2021 eine Pauschalierung für Freifahrtberechtigungen von Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz aufgenommen (Rz. 40g).
§ 40 Abs. 2 S. 4 EStG regelt für die Pauschalierungen nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr 2 und 3 EStG eine gesonderte Bemessungsgrundlage der pauschalen LSt (Rz. 40e). § 40 Abs. 2 S. 3 EStG enthält schließlich eine Regelung zum Verhältnis sämtlicher Pauschalierungen nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG zur Pauschalierung nach § 40a EStG (Rz. 40n).
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