Rz. 56

Der nicht besteuerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben der aufgeschobenen Besteuerung sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 41, § 19a Abs. 6 S. 1 EStG). Die im LSt-Abzugsverfahren maßgebliche sechsjährige Aufbewahrungsfrist verlängert sich; sie endet hier nicht vor Ablauf von 6 Jahren nach der nachgeholten Besteuerung.[1] Damit ergibt sich bei einer Anwendung des § 19a EStG eine maximale Aufbewahrungsfrist von 21 Jahren (Fallgruppe der fünfzehnjährigen Haltefrist gem. § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. der sechsjährigen Frist aus § 19a Abs. 6 EStG).

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