Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Diese Versicherungspflicht tritt auch ein bzw. besteht weiter, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, aber sein Arbeitsentgelt erhält. Dies gilt z. B. bei bezahltem Urlaub, bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall mit Entgeltfortzahlung oder anderer Gründe einer bezahlten Freistellung während der Beschäftigung.

Auch bei einer vorzeitigen Freistellung von der Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Beendigung der Beschäftigung bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange der Arbeitnehmer weiter Arbeitsentgelt erhält.

 
Praxis-Beispiel

Freistellung bei Beschäftigungsende

Der Arbeitnehmer ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Im Januar kündigt der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis fristgerecht zum 31.3. Er verzichtet dabei mit sofortiger Wirkung auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, zahlt das vereinbarte Arbeitsentgelt aber bis zum Beschäftigungsende.

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht bis zum 31.3. weiter.

Bis zum Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung sind in diesen Sachverhalten auch weiter Beiträge zu entrichten. Dies betrifft alle Versicherungszweige in denen Versicherungspflicht besteht und für die Umlagebeiträge zu entrichten sind.

Unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitsleistung

Für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichten.

In den Fällen, in denen ein Arbeitgeber, z. B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, liegt jedoch kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung (mehr) vor. Die Voraussetzungen hierfür sind vom Arbeitgeber nachzuweisen. Hiervon unberührt bleiben die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. Resturlaub, Mutterschutz, Wertguthaben) freigestellt wird.

Grundlage dieser Beurteilung ist, dass es sich bei der Unfallversicherung nach ihrem Charakter um eine Haftpflichtversicherung handelt. Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Dispositionsbefugnisse des Arbeitgebers endgültig entfallen sind, liegt insoweit kein zu versicherndes Risiko mehr vor.

Für die Zeiten der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind vom Arbeitgeber keine Daten zur Unfallversicherung zu melden.[1]

Umlagebeiträge hingegen sind wegen der jeweiligen Anlehnung an das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt zu entrichten.

[1] BE v. 2./3.11.2010: TOP 2.

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