Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob
- es sich um Aktivitäten im Rahmen beruflicher Berufsbildung handelt, oder
- im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen vermittelt werden sollen und ob es sich um ein entgeltliches oder unentgeltliches Praktikum handelt.[1]
Diese grundsätzliche Bewertung gilt auch uneingeschränkt für Praktika, die von Flüchtlingen ausgeübt werden.
Nachfolgend wird die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorgeschriebener und nicht vorgeschriebener Praktika tabellarisch dargestellt.
Folge für nicht vorgeschriebene Praktika
Bei nicht vorgeschriebenen Praktika kann ein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns entstehen, wodurch sich wiederum eine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ergeben kann.
Vorgeschriebene Praktika | |||
Vorpraktika | Zwischenpraktika | Nachpraktika | |
Kranken-/Pflegeversicherung | ohne Arbeitsentgelt nicht versicherungspflichtig als Arbeitnehmer; keine Beiträge | ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungsfrei; keine Beiträge | ohne Arbeitsentgelt nicht versicherungspflichtig als Arbeitnehmer; keine Beiträge |
mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig als Arbeitnehmer | mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig als Arbeitnehmer | ||
Rentenversicherung | ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig als Arbeitnehmer (Beiträge: ggf. Entgeltfiktion) | ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungsfrei; keine Beiträge | ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig (Beiträge: ggf. Entgeltfiktion) |
Arbeitslosenversicherung | ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig als Arbeitnehmer (Beiträge: ggf. Entgeltfiktion) | ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungsfrei; keine Beiträge | ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig (Beiträge: ggf. Entgeltfiktion) |
Nicht vorgeschriebene Praktika | |||
Kranken-/Pflegeversicherung | Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl.[2] versicherungsfrei; ggf. pauschaler Beitrag Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. versicherungspflichtig |
Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versicherungsfrei; pauschaler Beitrag Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. Werkstudent (= u. a. ≤ 20 Std. wö. Arbeitszeit) versicherungsfrei; kein Werkstudent (= u. a. > 20 Std. wö. Arbeitszeit) versicherungspflichtig |
Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versicherungsfrei; ggf. pauschaler Beitrag Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. versicherungspflichtig |
Rentenversicherung | Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versicherungspflichtig; ggf. pauschaler Beitrag Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. versicherungspflichtig |
Arbeitsentgelt < 538 EUR mtl. versicherungspflichtig; kein pauschaler Beitrag Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. versicherungspflichtig |
Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versicherungspflichtig; ggf. pauschaler Beitrag Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. versicherungspflichtig |
Arbeitslosenversicherung | Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versicherungsfrei Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. versicherungspflichtig |
Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versicherungsfrei Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. Werkstudent (= u. a. ≤ 20 Std. wö. Arbeitszeit) versicherungsfrei;kein Werkstudent (= u. a. > 20 Std. wö. Arbeitszeit) versicherungspflichtig |
Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versicherungsfrei Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. versicherungspflichtig |
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