Als Werbungskosten abzugsfähige Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung

Die interaktive Grafik gibt einen Überblick, welche Aufwendungen der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland abziehen darf.

Infographic

3.1 Fahrtkosten

Als Fahrtkosten, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind, kommen in Betracht:

  • Erste und letzte Fahrt: Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung werden wie bei Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) berücksichtigt.[1]
  • Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Zweitwohnung: Arbeitstägliche Fahrten von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.
  • Familienheimfahrten: Wöchentlich eine Familienheimfahrt oder stattdessen die Aufwendungen für ein wöchentliches Familientelefonat von 15 Minuten. Bei Fahrten mit dem Pkw gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer.[2] Begünstigt sind auch Besuchsfahrten (= umgekehrte Familienheimfahrten), wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gehindert ist, selbst eine Familienheimfahrt zu unternehmen. Unter diesen Voraussetzungen werden die Fahrtkosten (nicht aber Verpflegungs- und Unterkunftskosten) des Ehe-/Lebenspartners und ggf. der Kinder für eine Besuchsfahrt zum Arbeitsort anerkannt. Die Fahrtkosten werden max. bis zu der Höhe anerkannt, die für die gesetzlich vorgesehenen Familienheimfahrten zulässig gewesen wären.[3]
  • Flugkosten: Die Entfernungspauschale gilt hier nicht. Für Flugstrecken werden nur die tatsächlichen Flugkosten anerkannt.

Diese Aufwendungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten.[4] Soweit sie nicht erstattet werden, können die Aufwendungen vom Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ersatzleistungen des Arbeitgebers für die wöchentliche Familienheimfahrt sind in Höhe der Entfernungspauschale oder der Flugkosten steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei ist die Gestellung eines Pkw zur Benutzung für die wöchentliche Familienheimfahrt.[5]

 
Hinweis

Auswirkungen einer Erhöhung der Pendlerpauschale

Eine Erhöhung der Entfernungspauschale oder der sog. Fernpendlerpauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) ist auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung von Bedeutung, da sie beim Arbeitnehmer regelmäßig zu einem höheren steuerfreien Arbeitgeberersatz bzw. Werbungskostenabzug führt.

3.2 Verpflegungsmehraufwendungen

Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung ist an die gesetzlich geregelten Reisekostensätze geknüpft.[1] Zulässig ist ausschließlich der Ansatz der Verpflegungspauschalen. Als notwendige Mehraufwendungen können für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Hauptwohnung abwesend ist, folgende Pauschbeträge angesetzt werden, die auch für Reisekosten gelten:

  • Für jeden vollen Kalendertag der Abwesenheit von der Hauptwohnung, kann die Pauschale von 28 EUR angesetzt werden.
  • Bei Familienheimfahrten ist für die Tage der Heimfahrt und der Rückreise zum Beschäftigungsort (= An- und Abreisetage) jeweils ein Pauschbetrag von 14 EUR maßgebend; eine Mindestabwesenheitszeit ist nicht erforderlich. Im Übrigen berechnet sich die Abwesenheitsdauer immer in Bezug auf den eigenen Hausstand, also nach der Abwesenheit von der Hauptwohnung des Arbeitnehmers am einzelnen Tag.

3-Monatsfrist bei Verpflegungspauschalen

Die Pauschbeträge für Verpflegungsaufwand können nur für die ersten 3 Monate nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort steuerfrei angesetzt werden. Die 3-Monatsfrist gilt für die einzelne doppelte Haushaltsführung. Wird während desselben Kalenderjahres ein neuer doppelter Haushalt eingerichtet, können Verpflegungsmehraufwendungen für weitere 3 Monate in Anspruch genommen werden. Eine neue 3-Monatsfrist läuft auch, wenn die neue doppelte Haushaltsführung erneut am früheren Beschäftigungsort begründet wird.[2] Der BFH hat die Anwendung der 3-Monatsfrist sogar für den Sachverhalt bejaht, dass die bisherige Hauptwohnung zur Zweitwohnung wird. Er gewährt die 3-Monatsfrist unabhängig von der Verpflegungssituation am Beschäftigungsort. Die 3-Monatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen beginnt mit dem Zeitpunkt der Umwidmung des bisherigen Haupthaushalts zur Zweitwohnung.

4-wöchige Unterbrechung verlängert 3-Monatsfrist

Wird die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort um mindestens 4 Wochen unterbrochen, beginnt die 3-Monatsfrist auch innerhalb derselben doppelten Haushaltsführung von Neuem. Auf den Grund der Unterbrechung – berufliche oder private Motive – kommt es nicht an. Bei jeder Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt für den Ansatz der Verpflegungspauschalen eine neue 3-Monatsfrist. Nicht me...

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