Die sich am OECD-Musterabkommen orientierenden abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der einzelnen Länder besagen, dass sich die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Arbeitsortprinzip orientiert, also dem jeweiligen Tätigkeitsstaat obliegt. Dies gilt grundsätzlich auch für Grenzgänger. Das sind Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet des einen Staats arbeiten und im Grenzgebiet des anderen Staats ihren Wohnsitz haben, zu dem sie im Normalfall arbeitstäglich zurückkehren.

Abweichende Sonderregelungen für Grenzgänger enthalten die DBA mit

Diese zwischenstaatlichen Grenzgängerregelungen haben das Ziel, abweichend vom Arbeitsortprinzip die Besteuerung des Arbeitslohns dem Wohnsitzstaat zuzuweisen. Unterschiedlich sind aber die Anforderungen, welche die DBA für die Anwendung der sog. Grenzgängerregelungen verlangen.

Das mit Luxemburgbestehende DBA verzichtet trotz der gemeinsamem Grenze auf eine Grenzgängerregelung und weist das Besteuerungsrecht für Lohnbezüge dem jeweiligen Tätigkeitsstaat zu.[1]

Für Grenzgänger wurde stattdessen eine Bagatellgrenze geschaffen, nach der die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat zugewiesen wird, sofern die nichtselbstständige Arbeit an max. 19 Arbeitstagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten ausgeübt wird.

[2]

Ab 1.1.2024 erhöht sich die Bagatellgrenze auf 34 Arbeitstage, um der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeit von Zuhause (Telearbeit bzw. Homeoffice) Rechnung zu tragen. Die Anzahl unschädlicher Arbeitstage für die Besteuerung im Tätigkeitsstaat gilt auch für die Arbeit in Teilzeit oder bei unterjährigen Beschäftigungen. Eine Kürzung der 34-Tageregel ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen.[3] Der Wohnsitzstaat hat im Gegenzug den auf diese Arbeitstage entfallenden anteiligen Arbeitslohn freizustellen. [4]

 
Hinweis

Erweiterung der inländischen beschränkten Steuerpflicht

Für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer erfolgt die Besteuerung des Arbeitslohns im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Die beschränkte Einkommensteuerpflicht ist dabei an eine Tätigkeit geknüpft, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Arbeitslohn, für den nach dem DBA-Luxemburg im Rahmen der 34-Tageregelung das Besteuerungsrecht dem deutschen Staat zugewiesen wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die dadurch entstehende Besteuerungslücke wird durch eine gesetzliche Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht zum 1.1.2024 geschlossen. Die geänderte Gesetzesfassung der beschränkten Steuerpflicht fingiert in Fällen der Bagatellgrenze des DBA-Luxemburg das Vorliegen inländischer Lohneinkünfte und bewirkt damit die beschränkte Steuerpflicht im Inland.[5]

[3] BMF, Schreiben v. 15.1.2024, IV B 3 -S 1301-LUX/23/10001 :001, BStBl 2024 I S. 193 i. V. m. Art. 14 Abs. 1a DBA-Luxemburg i. d. F. des Protokolls v. 6.7.2023 zur Änderung des Abkommens v. 23.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
[4]

S. Grenzgänger zu den Besonderheiten der Grenzgängerbesteuerung.

[5] § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

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