Voraussetzung war, dass der steuerfreie Pflegebonus infolge der Corona-Krise
- im begünstigten Zeitraum vom 18.11.2021 bis 31.12.2022,
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und
- an Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen für besondere Leistungen während der Corona-Krise
ausgezahlt wurde.
Auszahlung des steuerfreien Pflegebonus
Ein Arbeitnehmer arbeitete in einer Dialyseeinrichtung. Sein Arbeitgeber zahlte seinem Arbeitnehmer am 31.7.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen steuerfreien Pflegebonus von 2.500 EUR.
Ergebnis: Der Arbeitgeber konnte seinem Arbeitnehmer den steuerfreien Pflegebonus auszahlen, weil dieser
- innerhalb des Zeitraums 18.11.2021 bis 31.12.2022 gewährt wurde und im begünstigten Zeitraum ausgezahlt worden ist,
- zusätzlich aufgrund der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise bis zum 31.12.2022 ausgezahlt wurde und
- der Arbeitnehmer in einer bestimmten Einrichtung, einer Dialyseeinrichtung, arbeitete.
Der steuerfreie Pflegebonus unterlag nicht dem Progressionsvorbehalt.
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