Für die Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen kamen nur zusätzliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise in Betracht. Daher war es erforderlich, dass die Beihilfen und Unterstützungen

  1. zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und
  2. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden sind.

Die Steuerbefreiung war damit insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Corona-Sonderzahlung statt Weihnachtsgeld

Ein Arbeitgeber ist zur Zahlung von Weihnachtsgeld an die Arbeitnehmer i. H. v. 750 EUR arbeitsrechtlich verpflichtet und wollte aber stattdessen im Jahr 2021 eine Corona-Sonderzahlung in gleicher Höhe gewähren. Konnte die Zahlung steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung gewährt werden?

Ergebnis: Der Arbeitgeber konnte das jährlich zu zahlende Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer nicht in eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe und Unterstützung umwandeln, da eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld bereits vor dem 1.3.2020 bestanden hat.

Maßgeblich für die konkreten vertraglichen Vereinbarungen oder anderen rechtlichen Verpflichtungen zur Gewährung der Beihilfen oder Unterstützungen war der Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.3.2022, da nur in diesem Zeitraum von einer Veranlassung zur Abmilderung von zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise ausgegangen werden konnte.[2]

Zu den Gestaltungsmöglichkeiten in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen s. Ressort Arbeitsrecht.

 
Praxis-Beispiel

Verzicht auf Freizeitausgleich zugunsten einer Vergütung

Zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber gab es bis zum 14.3.2020 keinen vertraglich vereinbarten Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden, lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs war gegeben. Seit dem 15.3.2020 kamen sie vertraglich überein, dass der Arbeitnehmer zugunsten einer Vergütung auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. bei ihm angesammelte Überstunden gekürzt werden können. Konnte der Verzicht auf Freizeitausgleich zugunsten einer Vergütung in Form von Corona-Sonderzahlungen steuer- und beitragsfrei bleiben?

Ergebnis: Aufgrund der nach dem 1.3.2020 geschlossenen vertraglichen Neuregelung haben die Voraussetzungen einer Gewährung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" nach § 8 Abs. 4 EStG vorgelegen. Darüber hinaus musste für die Steuerfreiheit aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gehandelt hat. War dies gegeben, konnte der Verzicht auf Freizeitausgleich zugunsten einer Vergütung in Form von steuer- und beitragsfreien Beihilfen oder Unterstützungen umgewandelt werden.

Zeitpunkt der Vereinbarung entscheidend

Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1.3.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, konnte nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (z. B. wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich war dabei der 1.3.2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen konnte. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhten, die vor dem 1.3.2020 getroffen wurden, konnten nicht als steuerfreie Sonderzahlung gewährt werden. Nicht begünstigt waren somit alle Leistungen, die bereits vor dem 1.3.2020 vereinbart wurden oder deren Zahlung vor dem 1.3.2020 beabsichtigt war.

Sofern vor dem 1.3.2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, konnte unter Einhaltung der o. g. Voraussetzungen anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.

Corona-Sonderzahlung anstelle freiwilliger Leistungen

Für die Steuerfreiheit der Leistungen war es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar war, dass es sich um steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gehandelt hat und die übrigen o. g. Voraussetzungen eingehalten wurden. War dies der Fall, konnte anstelle von freiwilligen Zahlungen oder z. B. einer freiwilligen Erholungsbeihilfe auch eine Corona-Sonderzahlung gewährt werden.

 
Praxis-Beispiel

Freiwillige Sondergratifikation

Aufgrund der zusätzlichen Arbeitsbelastung in der Corona-Krise hatte der Arbeitgeber beschlossen...

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