Die Beschäftigung endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die "Verfügungsgewalt" des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer wirtschaftlich und tatsächlich endet. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tage als beendet anzusehen ist, so endet mit dem letzten Tag der Arbeit auch die Versicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung nach Ablauf einer nur unwesentlichen Zeit wieder neu begründet werden soll. Verlängert der Arbeitgeber ein von ihm gekündigtes Arbeitsverhältnis nachträglich um die dem Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubstage und nimmt der Arbeitnehmer diese Vertragsverlängerung stillschweigend an, endet die versicherungspflichtige Beschäftigung mit dem letzten Urlaubstag.[1]

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