3.1 Versicherungspflicht bei ausländischen Arbeitnehmern

Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in Deutschland eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausübt, unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften wie ein inländischer Arbeitnehmer. Es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen bzw. die Möglichkeit zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Sollte der ausländische Arbeitnehmer bisher in Deutschland krankenversichert gewesen sein, käme auch die obligatorische Anschlussversicherung in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine Weiterversicherung bei der bisherigen Krankenversicherung. Dies gilt auch für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben und in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich wohnen.

3.2 Geringfügig beschäftigte Personen

Personen, die in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung ausüben, unterliegen grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften und müssen in Deutschland entsprechend abgesichert werden.

Geringfügig beschäftigte Personen mit Wohnort in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich

Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist grundsätzlich versicherungsfrei in allen Versicherungszweigen. I. d. R. besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung über den Ehegatten. Wohnt der ausländische Arbeitnehmer in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, unterliegt er aufgrund der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften, da er als Arbeitnehmer angesehen wird. Eine Familienversicherung kann nicht begründet werden. Die geringfügig beschäftigte Person muss in Deutschland entweder eine freiwillige Krankenversicherung[1] begründen oder es besteht Versicherungspflicht als bislang nichtversicherte Person. Eine Absicherung zulasten eines anderen Trägers ist nicht möglich.[2] Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es in Bezug auf Dänemark, Luxemburg und Österreich. Sollte eine Person, die in einem der 3 Staaten abgesichert ist, in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung ausüben, dann führt die Beschäftigung nicht zur Anwendung des deutschen Rechts.

Aufnahme in die Familienversicherung

Die obigen Ausführungen gelten nicht in Sachverhalten, in denen die Familienversicherung nach deutschem Recht durchgeführt werden kann, weil z. B. der andere Ehegatte in Deutschland beschäftigt ist. Sollte die in Deutschland geringfügig beschäftigte Person die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach deutschem Recht – mit Ausnahme des Wohnorts – erfüllen, dann kann die Person in die Familienversicherung aufgenommen werden. Dies gilt für alle Personenkreise.

 
Praxis-Beispiel

Geringfügige Beschäftigung – Familienversicherung für Ehegatten

Familie K. wohnt in Polen. Frau K. arbeitet in Deutschland. Die gesamte Familie ist über sie in Deutschland familienversichert. Ihr Ehemann nimmt in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung auf. Mit Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung gelten für ihn die deutschen Rechtsvorschriften und er muss sich in Deutschland versichern. Da Herr K. die Voraussetzungen für die Familienversicherung – mit Ausnahme des Wohnorts – erfüllt, kann er in die Familienversicherung der Ehefrau aufgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Geringfügige Beschäftigung – Familienversicherung für Kinder

Familie Z. wohnt in den Niederlanden. Frau Z. arbeitet in Deutschland und Herr Z. in den Niederlanden. Beide Kinder sind in Niederlanden familienversichert. Der älteste Sohn der Familie nimmt in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung auf. Mit Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung gelten für ihn die deutschen Rechtsvorschriften und er muss sich in Deutschland versichern. Da Frau Z. in Deutschland arbeitet, muss geprüft werden, ob der Sohn über sie familienversichert werden kann. Sollte er die Voraussetzungen für die Familienversicherung – mit Ausnahme des Wohnorts – erfüllen, kann er in die Familienversicherung der Mutter aufgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Geringfügige Beschäftigung – Familienversicherung für Studierende

Familie L. wohnt in Tschechien. Herr L. arbeitet in Deutschland und Frau L. in Tschechien. Die Tochter studiert in Deutschland. Als Studierende ist sie in Tschechien weiter familienversichert. Nun nimmt sie in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung auf. Mit Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung gelten für sie die deutschen Rechtsvorschriften und sie muss sich in Deutschland versichern. Da Herr L. in Deutschland arbeitet, muss geprüft werden, ob die Tochter über ihn familienversichert werden kann. Sollte sie die Voraussetzungen für die Familienversicherung – mit Ausnahme des Wohnorts – erfüllen, kann sie in die Familienversicherung des Vaters aufgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Geringfügige Beschäftigung – Familienversicherung für Rentner

Familie I. wohnt in Deutschland. Frau I. arbeitet in Deutschland. Ihre Tochter bezieht eine Hinterbliebenenrente aus der Schweiz und ist über diese Rente in d...

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