Rz. 113

Da § 7 Abs. 1 BUrlG nach § 13 BUrlG für Arbeitgeber und Betriebsrat unabdingbar ist, kann durch das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nicht in den Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsfestlegung eingegriffen werden, sofern dem nicht dringende betriebliche Gründe oder soziale Gesichtspunkte anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Arbeitnehmer ist daher an die Festlegung des Urlaubszeitraums nicht gebunden (anders bei Festlegung von Betriebsferien, s. oben Rz. 65 ff.). Ist er mit der Festlegung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder mit der Festlegung in der Einigungsstelle nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, die Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 BUrlG vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen.[1]

Den Betriebspartnern kommt jedoch der § 7 Abs. 1 BUrlG immanente Beurteilungsspielraum zu[2], den ohne Betriebsrat der Arbeitgeber hat. Haben Betriebsrat und Arbeitgeber die Grundsätze des § 7 Abs. 1 BUrlG nicht beachtet, ist die Festlegung unwirksam.

 

Beispiel

Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbaren, dass bei Urlaubswünschen mehrerer Arbeitnehmer das Los entscheidet. Dies ist keine Festlegung nach den zu beachtenden Grundsätzen des § 7 Abs. 1 BUrlG. Der Arbeitnehmer hat mit seiner Klage jedoch nur dann Erfolg, wenn der Ausgang des Losentscheids nicht den Vorgaben des § 7 Abs. 1 BUrlG entspricht. Geprüft wird vom Arbeitsgericht nur das Ergebnis, nicht ob der Weg dahin fehlerhaft war. Auch das Los kann zum richtigen Ergebnis führen.

[1] LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.6.2021, 26 TaBV 785/21, GK-BetrVG/Gutzeit, 12. Aufl. 2022, § 87 BetrVG, Rz. 50 f.; Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 87 BetrVG, Rz. 209; Richardi, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 87 BetrVG, Rz. 486.
[2] Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6. Aufl. 2010, § 87 BetrVG, Rz. 98.

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