Rz. 109

Die Grenzziehung zwischen Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplan ist nicht nur bei Betriebsferien fließend. Die Entscheidung, ob im Betrieb Betriebsferien eingeführt werden sollen, gehört genauso in den Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG wie die festzulegende Lage und Dauer der Betriebsferien.[1] In einer Betriebsvereinbarung können über das Urlaubsjahr hinaus die Betriebsferien für mehrere Jahre festgelegt werden.[2] Abweichende Urlaubswünsche einzelner Arbeitnehmer müssen zurückweichen.

 

Rz. 110

Der Betriebsrat hat auch ein Initiativrecht und kann von sich aus die Einführung von Betriebsferien verlangen.[3] Dem steht nicht entgegen, dass die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betroffen ist. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden darf.[4] Allerdings wird eine Einigungsstelle bei der gebotenen Abwägung der Interessen beider Seiten gegen den Willen des Arbeitgebers Betriebsferien nicht einführen können, wenn der Arbeitgeber berechtigte betriebliche Belange geltend macht.[5]

[1] Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 87 BetrVG, Rz. 197.
[3] Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 87 BetrVG, Rz. 199; ErfK/Kania, 24. Aufl. 2024, § 87 BetrVG, Rz. 44; a. A. Richardi, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 87 BetrVG, Rz. 466; GK-BetrVG/Gutzeit, 12. Aufl. 2022, § 87 BetrVG, Rz. 487.
[5] ErfK/Kania, 24. Aufl. 2024, § 87 BetrVG, Rz. 44; vgl. auch BAG, Beschluss v. 13.10.1987, 1 ABR 10/86, AP BetrVG, § 87 Arbeitszeit Nr. 24.

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