Rz. 109
Die Grenzziehung zwischen Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplan ist nicht nur bei Betriebsferien fließend. Die Entscheidung, ob im Betrieb Betriebsferien eingeführt werden sollen, gehört genauso in den Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG wie die festzulegende Lage und Dauer der Betriebsferien.[1] In einer Betriebsvereinbarung können über das Urlaubsjahr hinaus die Betriebsferien für mehrere Jahre festgelegt werden.[2] Abweichende Urlaubswünsche einzelner Arbeitnehmer müssen zurückweichen.
Rz. 110
Der Betriebsrat hat auch ein Initiativrecht und kann von sich aus die Einführung von Betriebsferien verlangen.[3] Dem steht nicht entgegen, dass die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betroffen ist. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden darf.[4] Allerdings wird eine Einigungsstelle bei der gebotenen Abwägung der Interessen beider Seiten gegen den Willen des Arbeitgebers Betriebsferien nicht einführen können, wenn der Arbeitgeber berechtigte betriebliche Belange geltend macht.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen