Rz. 16

Auszubildende gelten als Arbeitnehmer i. S. d. § 2 BUrlG. In anderen Berufsbildungsverhältnissen (Umschulung, Fortbildung, Berufsausbildungsvorbereitung wie z. B. Berufspraktikanten, Volontäre[1]) i. S. d. § 26 BBiG ergibt sich ein Urlaubsanspruch über § 26 BBiG i. V. m. § 10 Abs. 2 BBiG, der darauf verweist, dass auch auf die sonstigen Berufsbildungsverhältnisse die arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich anzuwenden sind. Praktikanten haben daher grundsätzlich einen Urlaubsanspruch unabhängig davon, ob sie nach § 22 MiLoG einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.

Darunter fallen aber nicht Praktikanten, die ein Praktikum aufgrund einer Studienordnung oder aufgrund schulischer Vorgaben durchlaufen.[2] Diese haben daher mangels Rechtsgrundlage keinen Urlaubsanspruch. Bei dualen Studiengängen ist zu unterscheiden. Handelt es sich um die Kombination einer Berufsausbildung und eines Studiums, so findet das BBiG Anwendung.[3] Anders aber, wenn Studium und Praxisteil eine durch die Studienordnung verzahnte Einheit bilden. Dabei handelt es sich nach Auffassung des BAG um ein Rechtsverhältnis eigener Art, auf das das BBiG keine Anwendung findet.[4] Ob es sich bei diesen Studenten um arbeitnehmerähnliche Personen handelt und sich daher ein gesetzlicher Urlaubsanspruch ergibt, ist umstritten.[5] Dagegen spricht, dass es sich vorrangig um ein Studium und nicht um eine Erwerbstätigkeit handelt.[6]

Schüler haben ebenfalls keinen Urlaubsanspruch. Schüler ist der, dessen Tätigkeit sich im Lernen erschöpft und der nicht noch eine Leistung durch eine betriebliche Mitarbeit erbringt.[7]

Der Urlaubsanspruch für Auszubildende in Pflegeberufen ergibt sich durch den Verweis in § 16 Abs. 4 PflBG auf das BUrlG.

[1] Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 2 BUrlG, Rz. 63 ff.
[2] Taubert, BBiG, 3. Aufl. 2021, § 26 BBiG, Rz. 10.
[5] Koch-Rust/Rosentreter, NJW 2009, 3005; Natzel, NZA 2008, 567.
[6] Zum Urlaub bei Wechsel von Berufsausbildung in ein Anschlussarbeitsverhältnis s. § 11, Rz. 94.
[7] Neumann/Fenski, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 2 BUrlG, Rz. 60.

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