Rz. 81

Unabhängig davon, ob der finanzielle Teil des Urlaubsanspruchs als einer von zwei Aspekten eines – einheitlichen – Anspruchs angesehen wird[1], oder ob er vom Freistellungsanspruch getrennt betrachtet wird, handelt es sich um einen "normalen" Vergütungsanspruch, für den hinsichtlich Abtretbarkeit und Pfändbarkeit keine Besonderheiten bestehen.[2] Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch abgetreten werden kann, soweit er pfändbar ist (§ 400 BGB) und dass eine Aufrechnung im Rahmen der Pfändbarkeit möglich ist. Die Pfändungsmöglichkeiten bestehen im gleichen Umfang, wie wenn der Arbeitnehmer Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit erhielte.[3]

Dieselben Erwägungen gelten für den Urlaubsabgeltungsanspruch.

[1] So der EuGH in ständiger Rechtsprechung zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, vgl. nur EuGH, Urteil v. 13.12.2018, C-385/17, NZA 2019, 47 ff.; das BAG ist der Auffassung, § 1 BUrlG entspreche hinsichtlich der bezahlten Freistellung der Regelung in Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und schließt daraus, dass aus dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach § 1 BUrlG folgt, dem Arbeitnehmer müsse im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs ein Anspruch auf Vergütung sicher sein (BAG, Urteil v. 10.2.2015, 9 AZR 455/13, NZA 2015, 998 ff.).
[2] ErfK/Gallner, 23. Aufl. 2023, § 11 BUrlG, Rz. 32; MüArbR/Klose, 5. Aufl. 2021, § 87, Rz. 5; HK-ArbR/Holthaus, 23; 4. Aufl. 2017, § 11 BUrlG, Rz. 23; NK-ArbR/Düwell, 1. Aufl. 2016, § 11 BUrlG, Rz. 73; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 1 BUrlG, Rz. 126; a. A. Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 1 BUrlG, Rz. 76 ff.
[3] S. hierzu Rz. 75 f.

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