Die Besonderheit der in § 4 Abs. 1 TVG festgelegten unmittelbaren Wirkung von Tarifnormen besteht darin, dass der Inhalt des normativen Teils des Tarifvertrags wie eine staatliche Rechtsnorm ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien von ihrem Bestehen und Inhalt auf den Arbeitsvertrag einwirkt. Aus bestehenden tariflichen Regelungen erlangt der Arbeitnehmer einen Anspruch, den er grundsätzlich auch für den Zeitraum durchsetzen kann, in dem er von dem Bestehen oder der Anwendung des Tarifvertrags auf sein Vertragsverhältnis keine Kenntnis hatte. Allerdings kommt der Untergang von in der Vergangenheit liegenden tariflichen Ansprüchen aufgrund einer Ausschlussfrist (Verfallklausel) im Tarifvertrag oder Verjährung (§§ 194 ff. BGB) in Betracht.

Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die dem Tarifinhalt widersprechen, werden jedenfalls für die Laufzeit des Tarifvertrags nicht angewendet, wenn der Tarifvertrag kraft Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeit gilt. Im Arbeitsvertrag enthaltene günstigere Festlegungen werden durch den Tarifinhalt nicht berührt, hier gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung, sog. Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG).

 
Hinweis

Beiderseitige Tarifbindung zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses

Die unmittelbare Wirkung der Tarifnormen besteht nur dann, wenn beide Parteien des Arbeitsvertrags tarifgebunden sind. Wird ein Tarifvertrag mit Rückwirkung abgeschlossen, besteht aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags keine beiderseitige Tarifbindung mehr, kommt dem Tarifvertrag auch dann keine unmittelbare Wirkung zu, wenn die Tarifbindung zu dem Zeitpunkt, auf den der Tarifvertrag zurückwirken soll, noch bestand.[1]

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