Die Übermittlung der eAU-Bescheinigung erfolgt seitens der Krankenkassen direkt an den Arbeitgeber. Dafür ist es zunächst notwendig, dass der behandelnde Arzt die erforderlichen Informationen an die jeweilige Krankenkasse übermittelt.

3.1.1 Pflichten des behandelnden Arztes

Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sowie Einrichtungen dazu verpflichtet, alle notwendigen Informationen elektronisch unter Nutzung eines sicheren Übermittlungsverfahrens unmittelbar an die gesetzliche Krankenkasse zu übermitteln.

Der behandelnde Arzt ist zudem nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB IV weiterhin verpflichtet, dem Arbeitnehmer, d. h. dem Versicherten, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB V auszustellen.

3.1.2 Übermittlung der eAU- Bescheinigung von der Krankenkasse an den Arbeitgeber

Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen.[1] Die Einzelheiten zum Datenabruf werden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen unter Genehmigung durch das BMAS im Einvernehmen mit dem BMG und BMEL geregelt.

Nach derzeitigem Stand muss der Arbeitgeber zum Abruf der Daten berechtigt sein, was bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der durch den Arbeitnehmer angezeigten Arbeitsunfähigkeit regelmäßig der Fall ist. Zudem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorab mitgeteilt haben, wozu er weiterhin auch rechtlich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet ist.

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