In § 4a EFZG ist geregelt, dass auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bei der vereinbarten Kürzung der Höhe von Sondervergütungen berücksichtigt werden können. Allerdings darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

 
Praxis-Beispiel

Muster für die Kürzungsmöglichkeit aufgrund Krankheit

Die Anwesenheitsprämie wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit um ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt.

Von dieser Regelung werden alle Leistungen erfasst, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufend mit dem "normalen" Arbeitsentgelt, oder nur einmal im Jahr gezahlte Anwesenheitsprämien, Gratifikationen oder sonstige Sondervergütungen handelt.

Der Arbeitgeber kann bei freiwilliger Leistung eines Weihnachtsgeldes solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufweisen; hierbei ist die Grenze des § 4a Satz 2 EFZG zu berücksichtigen.[1]

Die Kürzungsvereinbarung ist an keine Form gebunden, aus Gründen der Rechtssicherheit sollte sie aber im Vorfeld schriftlich vereinbart werden.[2]

Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (Kuren) nach § 9 EFZG gilt dasselbe wie bei krankheitsbedingten Fehlzeiten.

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