Der Zeugnisanspruch setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. Dauer und Umfang des Arbeitsverhältnisses sind ohne Belang. So hat z. B. das LAG Düsseldorf einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis bei nur zweitägiger Tätigkeit bejaht[1], das LAG Köln nach 6 Wochen.[2] Auch Aushilfen haben einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.
Unterfällt das Arbeitsverhältnis nicht dem TVöD, ist Anspruchsgrundlage § 109 GewO.
Wird ein TVöD-Arbeitsverhältnis gekündigt, hat der Beschäftigte einen Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses (§ 35 Abs. 3 TVöD). Dieses vorläufige Zeugnis enthält nur Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses (sog. einfaches Zeugnis). Daneben gibt es noch das endgültige (sog. qualifiziertes) Zeugnis.
Deren Merkmale sind
Einfaches Zeugnis | Qualifiziertes Zeugnis |
---|---|
Firmenbogen | Firmenbogen |
Überschrift | Überschrift |
Eingangsformel (Personalien, Gesamtdauer der Beschäftigung, Funktionen) |
Eingangsformel |
Art der Beschäftigung | Art der Beschäftigung |
Fortbildungsmaßnahmen | Fortbildungsmaßnahmen Leistungsbeurteilung Führungsbeurteilung |
Austritt aus der Firma | Austritt aus der Firma |
Eventuell Gründe für das Ausscheiden | Eventuell Gründe für das Ausscheiden |
Schlussfloskel | Schlussfloskel |
Ort, Datum, Unterschrift | Ort, Datum, Unterschrift |
Der Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis nach § 35 Abs. 3 TVöD, besteht bei jeder Art von Beendigung des Arbeitsverhältnisses, setzt also im Gegensatz zum BAT keine Kündigung voraus. Er entsteht allerdings nicht automatisch, sondern nur bei einem entsprechenden Verlangen des Beschäftigten. Demgegenüber entsteht der Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist vom Arbeitgeber von sich aus unverzüglich auszustellen (§ 35 Abs. 4 TVöD).
Der Anspruch auf ein endgültiges Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht auch dann, wenn sich ein Kündigungsschutzprozess anschließt und der Beschäftigte während dessen Dauer weiter beschäftigt wird.
Auch bei Vertragsbruch hat der Beschäftigte einen Anspruch auf unverzügliche Zeugniserteilung, da eine tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.
Bei Auszubildenden muss kraft gesetzlicher Verpflichtung bei Beendigung der Berufsausbildung ein Zeugnis ausgestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob es zur Abschlussprüfung gekommen ist oder nicht.
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