Gemäß § 18a BetrAVG verjährt der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung – hierzu gehört auch die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst – in 30 Jahren (§ 18a Satz 1 BetrAVG). Umfasst werden hierbei nur Ansprüche aus dem Rentenstammrecht.[1] Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen nach Satz 2 hingegen der regelmäßigen Verjährungsfrist (d. h. 3 Jahre) nach den Vorschriften des BGB.

Nach § 44 TVöD BT-Verwaltung finden für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Hier ist zu beachten, dass die jeweiligen beamtenrechtlichen Bestimmungen eigene Antrags-, Ausschluss- oder Verjährungsfristen enthalten können (vgl. z. B. § 3 BRKG, § 3 LRKG – Baden-Württemberg, § 2 LUKG – Baden-Württemberg).

 
Wichtig

Beachten Sie jedoch unbedingt die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD.

[1] ErfK/Steinmeyer, 24. Auflage 2024, BetrAVG § 18a Rn. 1.

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