Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens.[1] Neben dem Eingreifen von Ausschlussfristen bzw. Verjährungsregelungen können Ansprüche auch verwirkt werden. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es setzt neben einem Zeitmoment auch ein sog. Umstandsmoment voraus. Neben einem längeren Zeitablauf, in dem der bestehende Anspruch nicht geltend gemacht wurde (sog. Zeitmoment), muss hinzukommen, dass besondere Umstände im Verhalten insb. des Berechtigten hinzukommen (sog. Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen.[2]

Somit können grundsätzlich alle Ansprüche und Rechte aus einem Arbeitsverhältnis ggf. auch schon vor Ablauf der Verjährungsfristen verwirken, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.[3]

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt; für tarifliche Ansprüche ist eine Verwirkung tariflicher Ansprüche nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ausgeschlossen. Während der Laufzeit tariflicher Verfallfristen können Ansprüche somit grundsätzlich nicht verwirken.[4]

[1] BGH, Beschluss v. 19.10.2021, IX ZR 622/20; BGH, Urteil v. 12.7.2016, IX ZR 564/15.
[3] BAG, Urteil v. 11.12.2014, 8 AZR 838/13, NJW 2015 S. 2061 zur Verwirkung von Schmerzensgeldansprüchen wegen Mobbings.
[4] Vgl. hierzu ErfK/Franzen, 24. Auflage 2024, TVG § 4 Rn. 47.

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