Nach § 9 TzBfG hat[1] der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Vorschriften in §§ 8 und 9 TzBfG sollen den Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit und umgekehrt erleichtern. Deshalb räumt § 9 TzBfG dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr bzw. Übernahme einer erhöhten Arbeitszeit ein.

Die Vorschrift gilt einerseits für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die zuvor ihre Arbeitszeit verringert haben und nun zur früheren Arbeitszeit zurückkehren wollen, andererseits auch für in Teilzeit eingestellte Arbeitnehmer, die den Wunsch haben, ihre Arbeitszeit zu verlängern.[2]

 
Praxis-Tipp

Von der Definition des Begriffs "Teilzeitbeschäftigung" in § 2 TzBfG ist auch die geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erfasst. Somit haben auch die sog. 450-EUR-Kräfte einen Anspruch nicht nur auf Arbeitszeitverlängerung, sondern sogar auf eine Vollzeittätigkeit. Aushilfen können grundsätzlich einen höheren Beschäftigungsumfang fordern, vorausgesetzt, ein entsprechender freier Arbeitsplatz ist vorhanden und die notwendige Eignung liegt vor.

Dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit dürfen keine dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

[1] Die Regelung in § 11 Abs. 3 TVöD ist dagegen nur als Sollvorschrift ausgestaltet.
[2] Begründung des Gesetzentwurfs, B. Besonderer Teil, zu 9, S. 31.

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