Die Höhe des Mutterschaftsgelds für Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 MuSchG durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist, ergibt sich aus § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V. Danach wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt. Es beträgt jedoch höchstens 13 EUR pro Kalendertag (§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V).

Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts wird auf die Regelungen von § 21 MuSchG verwiesen, § 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V. § 21 MuSchG regelt einheitlich die Ermittlung des "durchschnittlichen Arbeitsentgelts" gemäß §§ 1820 MuSchG, also für

Auf diese Weise erfolgt die Ermittlung sämtlicher Mutterschutzleistungen nach einheitlichen Maßstäben.

 
Hinweis

Kostenträger Mutterschaftsgeld

Kostenträger des Mutterschaftsgeldes ist gem. § 19 Abs. 1 MuSchG die Krankenkasse der Frau bzw. nach § 19 Abs. 2 MuSchG der Bund. Da das Mutterschaftsgeld auf 13 EUR begrenzt ist und der Arbeitgeber die Differenz in Form des Zuschusses nach § 20 MuSchG leistet, ist die Höhe des Mutterschaftsgeldes für den Arbeitgeber dennoch von Relevanz.

Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG und des Zuschusses des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG werden die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfristen als Berechnungszeitraum herangezogen.

 
Hinweis

Abweichender Berechnungszeitraum Mutterschutzlohn

Gemäß § 18 Satz 2 MuSchG wird der Mutterschutzlohn auf Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor der Schwangerschaft festgelegt.

Die Berechnungszeiträume sind somit nicht identisch. Auch ist eine Verminderung um die gesetzlichen Abzüge bei der Berechnung des Mutterschutzlohns nicht vorgesehen.

Der Berechnungszeitraum bezieht sich auf die vollen Kalendermonate. Ein Zeitraum gilt als abgerechnet, wenn die endgültige Entgeltabrechnung erstellt oder das Entgelt vollständig geleistet wurde[1] .

Die Höhe des Mutterschaftsgelds lässt sich anhand der folgenden Schritte ermitteln:

Schritt 1: Ermittlung des erzielten Entgelts

Vorrangig ist nach § 21 Abs. 2 MuSchG das von der Frau tatsächlich erzielte Entgelt heranzuziehen. Nur wenn dies nicht möglich ist, ist ausnahmsweise nach den Regelungen von § 21 Abs. 3 MuSchG das fiktive Entgelt zu ermitteln, siehe unten[2] .

§ 2 Abs. 5 Satz 1 MuSchG definiert den Begriff des Arbeitsentgelts i. S. d. MuSchG unter Bezugnahme auf die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts. Maßgebend für die Berechnung der Leistungen nach §§ 1820 MuSchG ist das Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV i. V. m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Nach der Definition von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV werden alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung als Arbeitsentgelt bewertet, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dazu gehören neben dem Tabellenentgelt auch z. B. für Überstunden oder Bereitschaftsdienste oder die Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeiten nach § 14 TVöD bzw. § 14 TV-L, monatlich gewährte Sachbezüge und vermögenswirksame Leistungen.

 
Wichtig

Lohnsteuerfreie Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse u.ä.

Jedoch werden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet, soweit sie lohnsteuerfrei sind.

Eine Sonderregelung besteht in diesem Zusammenhang für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge. Diese gelten nur dann als Arbeitsentgelt, wenn das zugrundeliegende Entgelt mehr als 25 EUR pro Stunde beträgt.

Verdiensterhöhungen im Berechnungszeitraum sind ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit zu berücksichtigen. Dies gilt auch für rückwirkend in Kraft tretende Tariflohnerhöhungen[3].

Darüber hinaus beinhaltet § 21 Abs. 2 MuSchG einen Katalog von Leistungen, die ebenfalls nicht dem Arbeitsentgelt für die Ermittlung der Leistungen nach §§ 1820 MuSchG zugerechnet werden:

1. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. v. § 23a SGB IV

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. v. § 23a SGB IV sind grundsätzlich alle Leistungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden[4] . Entscheidend für die Unterscheidung zwischen einmalig gezahltem und laufendem Arbeitsentgelt ist, ob die Zahlung als Vergütung für die im Rahmen eines bestimmten Abrechnungszeitraums erbrachte Arbeit anzusehen ist oder ob keine derartige Beziehung z...

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