Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 TVÜ / § 11 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-L können kinderbezogene Entgeltbestandteile für Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahrs durch einzelvertragliche Regelung abgefunden werden.

 
Praxis-Tipp

Damit ist es zulässig, die nach der Überleitungsregelung zustehenden kinderbezogenen Entgeltbestandteile zu faktorisieren und in einem Einmalbetrag abzugelten.

Der Tarifvertrag enthält keine Vorgaben zur Bemessung der Abfindung.

Im Falle der Abfindung empfiehlt es sich, den Abgeltungsbetrag entsprechend der zu erwartenden "Restlaufzeit" für die Kindergeldberechtigung zu ermitteln, ggf. abzuzinsen, und dann als Einmalbetrag auszuzahlen.

Wird von dieser Abgeltungsregelung Gebrauch gemacht, so entfallen aufseiten der Arbeitnehmer die Anzeigepflichten bezüglich der Änderungen in der Anspruchsberechtigung für das Kindergeld, der Arbeitgeber erspart sich die jahrzehntelange Weiterführung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile.

Zu beachten ist jedoch, dass die Abgeltung nur "einzelvertraglich" geregelt und damit nur mit Zustimmung des jeweiligen Beschäftigten umgesetzt werden kann. Eine generelle Anordnung des Arbeitgebers, dass die kinderbezogenen Entgeltbestandteile abgegolten werden, oder eine dahingehende Betriebs-/Dienstvereinbarung ist nicht zulässig. Auch kann der Beschäftigte nicht gegen den Willen des Arbeitgebers eine Abgeltung verlangen.

 

Tipp für Arbeitgeber, die den TVÜ-Bund anwenden

Nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern[1] ist "gegenwärtig jedenfalls im unmittelbaren Bundesbereich" eine Nutzung der Abfindungsregelung "nicht vorgesehen"!

[1] Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern v. 10.10.2005, DII 2 – 220 2010/643, dort: Ziffer 3.3.

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