Reduzierung der Arbeitszeit

Ändert sich zu einem späteren Zeitpunkt der Umfang der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit – wechselt ein bisher Vollzeitbeschäftigter in Teilzeit oder wird die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft weiter vermindert –, so sind auch die kinderbezogenen Entgeltbestandteile entsprechend anzupassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ ist § 24 Abs. 2 TVöD / TV-L – die "zeitratierliche Bemessung des Entgelts bei Teilzeit" – auch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile anzuwenden.

Aufstockung der Arbeitszeit

Umstritten ist, ob die kinderbezogenen Entgeltbestandteile auch nach oben angepasst wird, beispielsweise bei Erhöhung der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit – also Aufstockung einer Teilzeitkraft auf ein höheres Stundenvolumen. Der Wortlaut des § 11 TVÜ ist insoweit nicht eindeutig.

Vertreten wird, dass eine Erhöhung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile durch Aufstockung der Arbeitszeit einer Teilzeitkraft von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt sei. § 11 TVÜ / § 11 TVÜ-L sei eine reine "Besitzstandsregelung", d. h. sie sichere die kinderbezogenen Vergütungsbestandteile maximal in der für September 2005  zustehenden Höhe. Dem entspricht die Formulierung in § 11 Abs. 1 TVÜ / § 11 Abs. 1 TVÜ-L, wonach die Besitzstandszulage in der für September 2005 /  zustehenden Höhe weiter zu gewähren ist.

Zu beachten ist jedoch, dass § 11 Abs. 2 TVÜ / § 11 Abs. 2 TVÜ-L uneingeschränkt auf § 24 Abs. 2 TVöD / TV-L verweist und die zuletzt genannte Vorschrift eine Anpassung des Entgelts nach oben vorsieht, wenn die Teilzeitkraft die Dauer der individuell vereinbarten Arbeitszeit erhöht. So hat auch das BAG in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 15.11.2012[1] ausgeführt, dass die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ / § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L auf die Kürzungsregelung des § 24 Abs. 2 TVöD / TV-L grundsätzlich zur Folge habe, dass die Besitzstandszulage bei Arbeitszeitveränderung nach Überleitung auf das neue Tarifrecht neu zu berechnen ist. Nicht nur die Verringerung, sondern auch die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ist eine Arbeitszeitveränderung.

[1] BAG, Urteil v. 15.11.2012, 6 AZR 373/11, Entscheidungsgründe B II 3. a), Rn. 42, und 3. b) Rn 46.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge