Diese Regelung wird für die Beamtinnen und Beamten des Bundes durch die Einfügung eines § 21 Abs. 2a in die Sonderurlaubsverordnung umgesetzt. Da mit einem Inkrafttreten der Regelung erst gegen Ende des Jahres zu rechnen und die Regelung bis zum 31. Dezember 2020 befristet ist, erfolgt mit diesem Rundschreiben eine sogenannte Vorgriffsregelung.

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen ist Beamtinnen und Beamten befristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind Sonderurlaub in Höhe von bis zu fünf Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind bis zu zehn Arbeitstagen zu gewähren:

  • Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV (ärztlich bescheinigte Erkrankung und ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes) und
  • die Anzahl an Sonderurlaubstagen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV wurden unterjährig im Kalenderjahr 2020 bereits vollständig in Anspruch genommen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 SUrlV nicht vor

    oder

  • sowohl die Anzahl an Sonderurlaubstagen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV als auch nach § 21 Abs. 2 SUrlV wurden unterjährig im Kalenderjahr 2020 bereits vollständig in Anspruch genommen.

Bei mehreren Kindern darf die Anzahl der pandemiebedingt zusätzlich gewährten Sonderurlaubstage nach dieser Vorgriffsregelung zwölf Arbeitstage, bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten 23 Arbeitstage nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze entspricht inhaltlich der in § 45 Abs. 2a Satz 2 SGB V geregelten Höchstgrenze und wirkt sich erst ab dem dritten Kind aus (bei drei Kindern erhalten Beamtinnen und Beamte für das Kalenderjahr 2020 nicht bis zu 15 Arbeitstagen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, sondern höchstens zwölf Arbeitstage).

Es können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. Ein halber Sonderurlaubstag ent-spricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.

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