Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darf im Falle eines rechtmäßigen Streiks nicht die bei ihm beschäftigten Beamten auf den bestreikten Arbeitsplätzen einsetzen, um die Auswirkungen des Streiks zu mildern. Durch den Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen würde erheblich in die Koalitionsfreiheit, nämlich in das Streikrecht der Gewerkschaft, eingegriffen werden. In diesem grundlegenden, normativen Bereich, der die Grundrechtsausübung betrifft, ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Regelung zu treffen. Solange eine solche fehlt, dürfen Beamten bei einem rechtmäßigen Streik nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden.[1]

Ein Beamter darf daher nur dann zur Streikarbeit verpflichtet werden, wenn es sich um Notstands- oder Erhaltungsarbeiten oder aber einen rechtswidrigen Streik handelt.

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